Das Thema Ländergesetze hat uns (auch) dieses Jahr bewegt – vor allem in Bezug auf die Bundesländer, in denen viele Zuschläge zu verorten sind, NRW und Niedersachsen. Werfen wir einen Blick auf die aktuellen Stati, welche Projekte es unter den Länderregelungen der Bürgerbeteiligung gibt und welche Gesetze in Sichtweite sind.
Inkraft:
NWindPVBetG/Niedersachsen: Seit Frühjahr 2024 für Wind und PV inkraft. Inhaltlich das wohl erklärungsbedürftigste Gesetz, weil es auf Angemessenheit beruht. Wir haben Gespräche mit rund 40 Entwicklern geführt, die bereits gesetzespflichtige Vorhaben im Bundesland melden. Die erste Umsetzung einer Bürgerbeteiligung wird im Frühjahr 2026 starten.
BürgerEnG/Nordrhein-Westfalen: Seit Ende 2023 für Windprojekte inkraft. Bedingt eine Einigungslösung mit Kommunen – aktuell lassen sich ca. 100 Vorhaben mit Beteiligungsentwurf zählen. Bisher wurden 18 Beteiligungsvereinbarungen mit Kommunen geschlossen, demnach Einigungen erzielt. Beteiligungen sind hier bereits in Umsetzung.
BüGembeteilG M-V/Mecklenburg-Vorpommern: seit 2016 für Windprojekte inkraft. Wurde meist abweichend über ein individuelles Beteiligungskonzept realisiert. Eine Neufassung des Gesetzes wurde vom Kabinett beschlossen. PV wird darin aufgenommen. Ein sog. Standardmodell (s. unten) soll Wertschöpfung vor Ort sichern.
SGBG/Saarland: seit Mitte 2024 für Wind & PV inkraft. Orientiert sich in der Struktur über einen Beteiligungsentwurf an NRW, im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung sind Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung vorgesehen. Bürgerbeteiligung ist verpflichtend geregelt, aber nicht direkt gegenüber einzelnen Bürgern, sondern über die Gemeinde. Uns sind aktuell keine Vorhaben unter dem Gesetz bekannt.
Sachsen: Änderung des Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetzes (EEErtrBetG) Sachsen, gültig seit 11. September 2025 für Wind und PV: im Rahmen einer Individualvereinbarung kann ähnlich zum Saarland Bürgerbeteiligung allen Einwohnern im – für Ländergesetze tyischen – Umkreis von 2,5 km angeboten werden; in Form einer Direktzahlung oder alternativ über andere Beteiligungsmodelle mit klar definiertem Mindestwert (0,1 Cent/kWh) (Angemessenheit ähnlich wie zu NDS).
In Diskussion:
Bayern: Anfang Oktober 2025 hat der Wirtschaftsausschuss des Landtags dem Gesetzentwurf zugestimmt. Der Gesetzesentwurf zur verpflichtenden Beteiligung von Gemeinden und freiwilliger Bürgerbeteiligung (BayWiVG) wird parlementarisch beraten, gilt aber nach Zustimmung des Ausschusses als wahrscheinlich.
Mecklenburg-Vorpommern: Das Kabinett hat am Mitte Oktober 2025 den Gesetzentwurf zur Neufassung des BüGembeteilG M-V beschlossen. Die Novellierung des BüGembeteilG M-V sieht eine Mischung der Beteiligungsgesetze durch das Erzielen einer Beteiligungsvereinbarung (wie in NRW) und konkreten Höhen der Beteiligung (ähnlich NDS) vor. Bei Windenergieanlagen sollen die Gemeinden künftig gemäß des Standardmodells 0,3 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Die Bürger sollen zusätzlich von Stromgutschriften oder Haushaltsdirektzahlungen in gleicher Höhe profitieren. Der Landtagsbeschluss steht noch aus.
Wie sieht es auf Bundesebene aus?
Bisher blieb es bei lediglich bei Versuchen zu einer verbindlichen, bundesweiten Regelung. So gibt es einen Vorschlag für ein bundeseinheitliches Bürgerbeteiligungsgesetz, entwickelt vom DGRV und Bündnis Bürgerenergie mit Ziel einer rechtlich verbindlichen, direkten Beteiligung von Bürgern an EE-Projekten. Des weiteren existiert auch einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Fondsmarktes, welcher Bürgerbeteiligung über geschlossene Fonds in EE-Projekten erleichtern soll. Darüber hinaus soll eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (2025) „Energy Sharing“ und aktive Teilnahme von Bürgern fördern.
Angesichts der jeweiligen Sonderlocken der Längergesetze wird es schwieriger, durchzublicken. Unsere Deutsche Studie Finanzielle Bürgerbeteiligung (DSFB) hat zum Ergebnis, dass Vorhabenträger eine bundeseinheitliche Regelung bevorzugen würden.
Fallen Sie mit Projekte(n) unter ein Ländergesetz? Gerne helfen wir Ihnen für Ihre erfolgreiche Praxis.